Rürup- und Basisrente Vergleich – bis zu 30% mehr Ablaufleistung sichern
Um die Versorgungssituation im Alter insbesondere für Selbstständige und besser verdienende Arbeitnehmer zu verbessern, wurde im Jahr 2005 die als Rüruprente bezeichnete Basisrente kreiert. Namensgeber war der deutsche Ökonom Bert Rürup. Dieses im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung als kapitalgedecktes Modell konzipierte Vorsorge-Instrument begünstigt vor allem die in der Ansparphase über ein höheres Einkommen Verfügenden sowie die nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, die somit die Riesterrente nicht für sich in Anspruch nehmen können. Allerdings greifen auch bei der Rürup-Rente strenge tarifliche Auflagen, um den Charakter der Altersversorgung klarzustellen.
Optimale Zielgruppen: Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht und besser Verdienende
Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in Bezug auf die Rüruprente, allerdings können nicht alle Personen die Vorteile uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Da die Beiträge zur Rüruprente, wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch, im Rahmen der Sonderausgaben in einem bestimmten Umfang steuerlich in Abzug gebracht werden können, sind Arbeitnehmer hier schnell bei den Höchstgrenzen angelangt. Für Selbstständige hingegen, die nicht pflichtversichert sind, können sich aus diesem Aspekt interessante Steuereffekte ergeben.
Welche Steuervergünstigungen können aktuell und zukünftig beansprucht werden?
Die Abzugsfähigkeit der Beiträge bezieht sich zum einen auf den festgelegten Höchstbetrag und zum anderen auf einen variablen Anteil. Dieser steigt seit der Einführung der Rüruprente sukzessive an: Konnten 2005 nur 60 Prozent der Beiträge zur Rüruprente geltend gemacht werden, beläuft sich der Anteil im Jahr 2016 schon auf 82 Prozent. In Zwei-Prozent-Schritten wird diese Grenze weiter angehoben, bis im Jahr 2025 100 Prozent erreicht sind.
Bis zu welchen Höchstbeiträgen kann bei der Basisrente eingezahlt werden?
Der Höchstbetrag wurde zunächst auf 20.000 Euro pro Person und damit 40.000 Euro für Verheiratete festgelegt. Im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde jedoch auch diese Bemessungsgrundlage angehoben. Seit dem Jahr 2015 sind Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz für die knappschaftliche Rentenversicherung relevant: Für 2015 waren dies 24,8 Prozent von 89.400 Euro, also 22.172 pro Person, von denen 80 Prozent steuerlich in Ansatz gebracht werden konnten. Diese Größen werden jährlich neu festgesetzt.
Sind Zuzahlungen bei Rürup sinnvoll?
Einer der besonderen Vorteile der Rürup-Rente ist die Flexibilität in der Beitragszahlung: Konnten im Jahr 2015 insgesamt 22.172 in eine Rüruprente eingezahlt werden, um 17.737 Euro als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen, wäre hierzu ein Monatsbeitrag von 1.847 Euro notwendig gewesen. Eine solch hohe Zahlungsverpflichtung einzugehen, ist aber nicht notwendig. Es lassen sich nämlich auch geringe monatliche Beiträge vereinbaren und jährliche Zuzahlungen realisieren. Vor allem für Selbstständige eröffnet sich so ein interessantes Gestaltungspotenzial: Zeichnet sich zum Jahresende ab, dass mit einem ordentlichen zu versteuernden Gewinn zu rechnen ist, kann dieser mit Hilfe einer Zuzahlung zur Rüruprente innerhalbe der festgelegten Grenzen reduziert werden – vom Effekt für die Altersversorgung einmal abgesehen.
Wie wird die Basisrente in der Rentenphase versteuert?
Grundsätzlich entspricht die steuerliche Behandlung der Basisrente der in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings können Rentenempfänger, bei denen die Rürup-Rentenphase vor 2040 beginnt, von einigen Vorteilen profitieren: Wie in der Beitragsphase auch verändert sich der zu versteuernde Anteil der Rüruprente sukzessive. Mussten im Jahr 2005 nur 50 Prozent der Rente besteuert werden, sind es im Jahr 2016 bereits 72 Prozent, die bis 2040 auf 100 Prozent ansteigen. Interessant ist, dass der einmal festgelegte Steueranteil lebenslang beibehalten wird. Beginnt also die Rentenzahlung im Jahr 2016, kann der Rentner lebenslang 28 Prozent der Rüruprente steuerfrei in Anspruch nehmen.
Wie sieht es bei der Rüruprente mit Insolvenz- und Hartz-IV-Sicherheit aus?
Um die grundsätzlich vorgesehene Sicherheit des angesparten Kapitals in der Rüruprente auch wirklich genießen zu können, müssen die Verträge die strengen Auflagen erfüllen: Die Auszahlung darf generell und in Abhängigkeit vom Datum des Abschlusses nur als lebenslange Rente mit einem Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres vereinbart werden. Ein Kapitalwahlrecht muss also komplett ausgeschlossen sein. Diese auch als Verwertungsverbot bezeichnete Regelung bewirkt im Zusammenspiel mit dem Abschlussdatum den effektiven Schutz des Vermögens: Die Rüruprente muss vor Beantragung von Hartz IV oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden sein, vor allem müssen schon Beiträge geflossen sein. Im Rentenbezug gelten die personenbezogenen Pfändungsfreibeträge.
Welche sind die wesentlichen Einschränkungen, die die Rüruprente impliziert?
Während der Ansparphase können die Guthaben in der Rüruprente nicht beliehen, kapitalisiert, übertragen oder vererbt werden – sie würden im Ernstfall an die Versichertengemeinschaft verfallen. Die Versicherungswirtschaft hat alternative Lösungen entwickelt, die als Zusatzversicherungen vereinbart werden können, aber teilweise nicht steuerlich begünstigt sind. So lässt sich beispielsweise eine Hinterbliebenenrente für Ehepartner und Kinder festlegen oder eine Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn.
Ebenso verhält es sich in der Rentenphase: Verstirbt der Versicherte, verfällt das noch vorhandene Kapital an die Versichertengemeinschaft. Eine Ausnahme stellt die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit dar, die dann der oder die Hinterbliebene in Anspruch nehmen kann. Die verschiedenen Tarife sehen hier unterschiedliche Lösungen vor, die aber in jedem Fall als Rentenleistung konzipiert sind.
In welchen Varianten wird die Basisrente angeboten?
Die Angebotsvielfalt hat sich erweitert, sie umfasst
- die klassischen kapitalbildenden Rentenversicherungen,
- die fondsgebundenen Rentenversicherungen sowie
- Fondssparpläne für die Ansparphase, die zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung überführt werden.
Insbesondere in Bezug auf die Pfändungssicherheit ist der Beratungsbedarf zur Rüruprente groß, denn die Verträge müssen den strengen Kriterien entsprechen, um wirklich geschützt zu sein. Darüber hinaus sollten die steuerlichen Auswirkungen im Vorfeld besprochen werden, aber auch die optimale Anlagestrategie: Auch hier gibt das persönliche Risikoprofil die Produktpalette vor, z.b. kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit eingeschlossen werden. Selbstverständlich spielen Finanzstärke und Kostenstruktur des jeweiligen Anbieters ebenso große Rollen. Bei umsichtiger Gestaltung kann die Rüruprente trotz der restriktiven vertraglichen Regelungen ein probates Mittel für die genannten Zielgruppen sein, die Altersvorsorge rentabel zu gestalten.